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title: "KI-Verordnung Artikel 4: Was die KI-Kompetenz-Pflicht wirklich verlangt"
description: "Artikel 4 der KI-Verordnung wurde am 27. Juli 2026 durch die Verordnung (EU) 2026/1744 neu gefasst: aus „nach besten Kräften sicherstellen“ wurde „die Entwicklung der KI-Kompetenz unterstützen“. Artikel 4 steht in keiner Fassung des Bußgeldkatalogs von Artikel 99 Absatz 4, und § 15 KI-MIG nennt ihn ebenfalls nicht. Alle Fundstellen im Wortlaut. Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung."
url: "https://ainora.lt/de/blog/ki-verordnung-artikel-4-ki-kompetenz"
published: "2026-09-06"
author: "Justas Butkus"
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# KI-Verordnung Artikel 4: Was die KI-Kompetenz-Pflicht wirklich verlangt

> **Kurzfassung**
>
> **Artikel 4 der KI-Verordnung** verpflichtet Anbieter und Betreiber von KI-Systemen seit dem 2. Februar 2025 dazu, **Maßnahmen zu ergreifen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz** ihres Personals zu unterstützen. Seit dem 27. Juli 2026 steht im selben Artikel ausdrücklich, dass diese Verpflichtung niemanden dazu zwingt, *„für irgendeine Person ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz zu garantieren“*. Die Pflicht besteht, sie ist verbindlich, und sie ist enger, als der Markt sie verkauft: **Artikel 4 steht in keiner Fassung des Bußgeldkatalogs von Artikel 99 Absatz 4**, und auch das deutsche KI-MIG nennt ihn in seinem Bußgeldparagrafen nicht. Dieser Beitrag liefert **allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung**.

- **27.07.2026** - Inkrafttreten der Neufassung des Artikels 4 durch die Verordnung (EU) 2026/1744 (Quelle: EUR-Lex, Verordnung (EU) 2026/1744 - https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ%3AL_202601744)
- **02.02.2025** - Geltungsbeginn des Artikels 4 nach Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe a, unverändert (Quelle: EUR-Lex, Verordnung (EU) 2026/1744 - https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ%3AL_202601744)
- **7 Punkte** - Umfang des Bußgeldkatalogs in Artikel 99 Absatz 4 der Ursprungsfassung. Artikel 4 ist keiner davon (Quelle: EUR-Lex, Verordnung (EU) 2024/1689 - https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202401689)
- **50.000 EUR** - Höchstbetrag der Geldbuße nach § 15 Absatz 3 KI-MIG. Artikel 4 wird in § 15 nicht genannt (Quelle: KI-MIG, gesetze-im-internet.de - https://www.gesetze-im-internet.de/ki-mig/BJNR0DF0B0026.html)

Wer im deutschen Markt nach KI-Schulungen sucht, trifft fast überall auf dieselbe Verkaufslogik: eine Frist, eine Pflicht, eine Zahl mit sieben Nullen. Die Zahl stammt aus Artikel 99 der KI-Verordnung, die Pflicht aus Artikel 4, und die Verbindung zwischen beiden gibt es nicht. Dieser Beitrag legt die Fundstellen offen, in deutscher Sprache, aus den Rechtstexten selbst statt aus Sekundärquellen.

Vorweg das Wichtigste, damit dieser Text nicht in die Gegenrichtung kippt: **Die Pflicht aus Artikel 4 existiert und gilt.** Sie ist keine Empfehlung, sie wurde nicht aufgehoben und sie wurde nicht verschoben. Was nicht existiert, ist der EU-Bußgeldrahmen, den Anbieter ihr anhängen. Diese Unterscheidung ist der ganze Inhalt dieses Beitrags.

> **Keine Rechtsberatung**
>
> Dieser Text gibt Rechtstexte wieder, die wir an der Primärquelle abgerufen und verlinkt haben. Er ersetzt keine anwaltliche Prüfung Ihres Falls. Ob und wie eine Marktüberwachungsbehörde einen konkreten Sachverhalt bewertet, hängt von Umständen ab, die eine allgemeine Darstellung nicht kennt.

## Was verlangt Artikel 4 der KI-Verordnung heute?

Die geltende Fassung stammt aus der **Verordnung (EU) 2026/1744**, im Amtsblatt als *Digital-Omnibus-Verordnung zur KI* bezeichnet. Sie wurde am 8. Juli 2026 erlassen, am 24. Juli 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und tritt *„am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft“*, also am **27. Juli 2026** ([EUR-Lex, Verordnung (EU) 2026/1744](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ%3AL_202601744)).

Ihre Nummer 5 lautet: *„Artikel 4 erhält folgende Fassung“*. Der neue Absatz 1 im Wortlaut:

> „Die Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen zu unterstützen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, wobei ihre technischen Kenntnisse, ihre Erfahrung, ihre Aus- und Fortbildung und der Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, sowie die Personen oder Personengruppen, bei denen die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, zu berücksichtigen sind. Diese Verpflichtung verpflichtet Anbieter oder Betreiber nicht, für irgendeine Person ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz zu garantieren.“

Der zweite Satz ist neu und er ist der eigentliche Kern. Er nimmt der Pflicht genau das Element, auf das sich der gesamte Zertifikatsmarkt stützt: ein nachweisbares Niveau. Ergänzend verpflichtet der neue Absatz 2 die Kommission und die Mitgliedstaaten, die Bemühungen der Anbieter und Betreiber zu unterstützen und *„praktische Beispiele dafür, wie diese Verpflichtung erfüllt wird“* auf einer zentralen Informationsplattform zu veröffentlichen. Nach Absatz 3 nimmt das KI-Gremium dazu Empfehlungen an. Beide Absätze richten sich an Behörden, nicht an Unternehmen.

## Alte und neue Fassung im direkten Vergleich

Der Unterschied lässt sich auf zwei Halbsätze verdichten. Links die Ursprungsfassung der Verordnung (EU) 2024/1689, rechts die seit dem 27. Juli 2026 geltende Fassung, jeweils aus dem verfügenden Teil und nicht aus den Erwägungsgründen.

|  | Fassung bis 26.07.2026 | Fassung ab 27.07.2026 |
| --- | --- | --- |
| Art der Pflicht | Maßnahmen ergreifen, „um nach besten Kräften sicherzustellen, dass … über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen“ | Maßnahmen ergreifen, „um die Entwicklung der KI-Kompetenz … zu unterstützen“ |
| Niveau | Ein „ausreichendes Maß“ war der Maßstab | Ausdrücklich kein garantiertes Niveau für irgendeine Person |
| Berücksichtigung | „ihre Ausbildung und Schulung“ | „ihre Aus- und Fortbildung“ |
| Geltung seit | 2. Februar 2025 | 2. Februar 2025, unverändert |
| Im Bußgeldkatalog des Art. 99 Abs. 4? | Nein | Nein |

Die alte Fassung im Wortlaut, zum Nachlesen: *„Die Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen, um nach besten Kräften sicherzustellen, dass ihr Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen …“* ([EUR-Lex, Verordnung (EU) 2024/1689](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202401689)). Diese Formulierung ist aufgehoben. Wer sie heute zitiert, zitiert nicht mehr geltendes Recht, und das kommt häufiger vor, als man erwarten würde: siehe den Abschnitt zur Kommissionsseite weiter unten.

Der Gesetzgeber hat seine Gründe im Erwägungsgrund 8 der Änderungsverordnung selbst festgehalten. Dort heißt es, die Erfahrungen der Interessenträger zeigten, dass eine Lösung mit strengen Verpflichtungen zur Sicherstellung eines ausreichenden Maßes an KI-Kompetenz *„nicht für alle Arten von Anbietern und Betreibern geeignet wäre“*, und dass die Auferlegung solcher Verpflichtungen insbesondere für kleinere Unternehmen zusätzlichen Befolgungsaufwand verursacht, *„während KI-Kompetenz unabhängig von gesetzlichen Verpflichtungen und möglichen Sanktionen eine strategische Priorität sein sollte“* (Erwägungsgrund, nicht verfügender Teil). Das ist bemerkenswert offen formuliert: Die Union hat die Pflicht abgeschwächt und gleichzeitig gesagt, dass die Sache trotzdem wichtig bleibt.

## Wurde Artikel 4 verschoben? Nein

Eine verbreitete Nebenbehauptung lautet, die Neufassung habe auch den Geltungsbeginn verschoben. Sie ist nachprüfbar falsch. Die Änderungsverordnung fasst Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe a neu: *„Die Kapitel I und II gelten ab dem 2. Februar 2025, mit Ausnahme von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben ba und bb und Artikel 5 Absätze 1a und 1b, die ab dem 2. Dezember 2026 gelten.“* Artikel 4 steht in Kapitel I, und die einzige Ausnahme betrifft Teile des Artikels 5.

Verschoben wurde etwas ganz anderes, nämlich die Hochrisiko-Pflichten: Kapitel III Abschnitte 1 bis 3 gelten nun ab dem **2. Dezember 2027** für Systeme nach Artikel 6 Absatz 2 und Anhang III und ab dem **2. August 2028** für Systeme nach Artikel 6 Absatz 1 und Anhang I. Artikel 4 wurde nicht aufgeschoben, sondern an Ort und Stelle abgeschwächt.

## Gilt der Rahmen von 15 Mio. Euro für Artikel 4?

Nein. Der Rahmen von 15 000 000 EUR oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes steht in **Artikel 99 Absatz 4**, und dieser Absatz zählt abschließend auf, für welche Verstöße er gilt. Wir haben die Liste in der deutschen Fassung vollständig gelesen, nicht nach der Ziffer „4“ gesucht, weil eine solche Suche bei den Artikeln 24, 34 und 50 sofort Fehltreffer liefert.

Die Ursprungsfassung enthält **sieben Buchstaben**: a) Pflichten der Anbieter gemäß Artikel 16, b) Pflichten der Bevollmächtigten gemäß Artikel 22, c) Pflichten der Einführer gemäß Artikel 23, d) Pflichten der Händler gemäß Artikel 24, e) Pflichten der Betreiber gemäß Artikel 26, f) Anforderungen und Pflichten notifizierter Stellen gemäß Artikel 31, Artikel 33 Absätze 1, 3 und 4 bzw. Artikel 34, g) Transparenzpflichten gemäß Artikel 50. **Kein Artikel 25, kein Artikel 4.**

Die Änderungsverordnung fügt genau einen Buchstaben ein: *„da) Pflichten der Anbieter und Akteure gemäß Artikel 25 Absätze 2 und 4“*. Damit lautet die heute geltende Liste: 16, 22, 23, 24, 25 Absätze 2 und 4, 26, 31/33/34, 50. **Artikel 4 fehlt in beiden Fassungen.** Wer die längere Liste zitiert, zitiert die Fassung nach dem Omnibus; wer die kürzere zitiert, die davor. Am Ergebnis für Artikel 4 ändert das nichts.

> **Was daraus NICHT folgt**
>
> Aus „nicht in Artikel 99 Absatz 4“ folgt **nicht**, dass Artikel 4 folgenlos wäre. Artikel 99 **Absatz 1** verpflichtet die Mitgliedstaaten, Vorschriften für Sanktionen zu erlassen, und die Änderungsverordnung hat diesen Absatz **verschärft**, nicht gelockert. Neu heißt es dort, die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften für Sanktionen und andere Durchsetzungsmaßnahmen, *„zu denen auch Geldbußen, Verwarnungen und nichtmonetäre Maßnahmen gehören können, die bei jeglichem Verstoß gegen diese Verordnung durch Akteure Anwendung finden“*. In der Ursprungsfassung fehlte das Wort „Geldbußen“, und es hieß dort schlicht „bei Verstößen“ statt „bei jeglichem Verstoß“. Die belastbare Aussage lautet deshalb: **An Artikel 4 hängt kein EU-Bußgeldrahmen. Etwaige Folgen laufen über nationales Recht.**
>
>
>
> [Quelle: EUR-Lex, Verordnung (EU) 2026/1744](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ%3AL_202601744)

## Was gilt nach deutschem Recht seit dem 29. Juli 2026?

Genau hier wird die deutsche Antwort ungewöhnlich konkret, denn Deutschland hat sein Ausführungsgesetz inzwischen erlassen. Das **Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz** (KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetz, kurz **KI-MIG**) trägt das Ausfertigungsdatum 22.07.2026, das Vollzitat *„KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetz vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 223)“*, und es *„tritt gem. Art. 5 dieses G am 29.7.2026 in Kraft“* ([KI-MIG, gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/ki-mig/BJNR0DF0B0026.html)).

§ 1 KI-MIG beschreibt den Zweck ausdrücklich als Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 einschließlich der *„Bußgelder bei Verstößen gegen die Vorschriften der Verordnung gemäß Artikel 99 Absatz 1 Satz 1“*. Deutschland hat also von der nationalen Sanktionsermächtigung Gebrauch gemacht, und zwar in **§ 15 KI-MIG**. Dieser Paragraf zählt in Absatz 1 abschließend neun Tatbestände auf. Wir geben sie vollständig wieder, weil eine Aufzählung nur dann als Beleg taugt, wenn sie ganz zu sehen ist:

- Artikel 21 Absatz 1 (Informationen oder Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt)
- Artikel 21 Absatz 2 (Zugang nicht gewährt)
- Artikel 27 Absatz 1 (Grundrechte-Folgenabschätzung nicht ordnungsgemäß durchgeführt)
- Artikel 27 Absatz 2 Satz 3 (Information nicht aktualisiert)
- Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 (Mitteilung nicht übermittelt)
- Artikel 45 Absatz 1 Buchstaben a bis d (notifizierende Behörde auf Anfrage nicht informiert)
- Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe e (notifizierende Behörde nicht rechtzeitig informiert)
- Artikel 45 Absatz 2 (Stelle nicht informiert)
- Artikel 45 Absatz 3 (Information nicht übermittelt)

§ 15 Absatz 2 ergänzt einen zehnten Fall: Betreiber bestimmter Hochrisiko-Systeme nach Anhang III Nummern 1, 3, 4 oder 5, die keine Erläuterung nach Artikel 86 Absatz 1 sicherstellen. Und § 15 Absatz 3 setzt den Rahmen: *„Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.“*

> **Der deutsche Befund, in einem Satz**
>
> **Artikel 4 kommt in § 15 KI-MIG nicht vor.** Wir haben die vollständige Aufzählung gelesen und zusätzlich den gesamten Gesetzestext nach der Zeichenfolge *KI-Kompetenz* durchsucht: **null Treffer**. Die vier Fundstellen von „Artikel 4“ im KI-MIG betreffen sämtlich andere Verordnungen, nämlich die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 aus dem Bankaufsichtsrecht. Und wo das deutsche Recht überhaupt eigene Bußgelder verhängt, liegt die Obergrenze bei **50 000 Euro**, nicht bei 15 oder 35 Millionen. Die großen Zahlen stehen in Artikel 99 Absätze 3 bis 5 der Verordnung selbst, den § 16 KI-MIG lediglich verfahrensrechtlich anbindet.
>
>
>
> [Quelle: KI-MIG, gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/ki-mig/BJNR0DF0B0026.html)

Auch hier gilt die Gegenprobe: Das bedeutet **nicht**, dass Artikel 4 in Deutschland folgenlos wäre. Die Bundesnetzagentur behält ihre marktüberwachungsrechtlichen Befugnisse, also Anordnungen und Maßnahmen, unabhängig davon, ob ein Bußgeldtatbestand greift. Die präzise Aussage lautet: **Nach deutschem Recht ist an Artikel 4 kein Bußgeld geknüpft.** Sie lautet nicht: „Artikel 4 hat in Deutschland keine Konsequenzen.“

## Wer überwacht Artikel 4 in Deutschland?

§ 2 Absatz 1 KI-MIG beantwortet das in einem Satz: *„Die Bundesnetzagentur ist die für die Einhaltung der Verordnung (EU) 2024/1689 zuständige Marktüberwachungsbehörde, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.“* Ausnahmen gibt es: § 2 Absatz 3 weist der **Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht** die Zuständigkeit für KI-Systeme im unmittelbaren Zusammenhang mit regulierten Finanztätigkeiten zu, und § 2 Absatz 2 belässt die Produktaufsicht bei den bestehenden Behörden, soweit Anhang I Abschnitt A betroffen ist.

Die Behörde hat das selbst bestätigt. In ihrer Pressemitteilung vom 29.07.2026 schreibt sie: *„Die Bundesnetzagentur übernimmt ab sofort eine zentrale Rolle bei der Umsetzung der europäischen KI-Verordnung in Deutschland. Diese ergibt sich aus dem ,Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz‘ (KI-MIG), welches heute in Kraft tritt. Die Bundesnetzagentur wird damit zur Marktüberwachungsbehörde, Anlaufstelle und Beschwerdestelle für die KI-Verordnung“* ([Bundesnetzagentur, 29.07.2026](https://www.bundesnetzagentur.de/1112336)).

Wenig bekannt und praktisch relevant: § 5 KI-MIG richtet bei der Bundesnetzagentur ein **zentrales Koordinierungs- und Kompetenzzentrum** ein, das unter anderem *„nach Bedarf vorbereitete Schulungs- und Sensibilisierungsangebote sowie allgemeine Informationen und Prüfempfehlungen bereitzustellen“* hat. Der Staat selbst stellt also Aufklärungsmaterial zur Verordnung bereit. Das ist ein Argument gegen die Vorstellung, das Verständnis der Regeln lasse sich nur einkaufen.

> **Eine veraltete Quelle, die weiterhin zitiert wird**
>
> Die Liste der zentralen Anlaufstellen für die Marktüberwachung auf den Seiten der Europäischen Kommission führt Deutschland weiterhin mit einem Strich, also ohne benannte Behörde. Der Grund steht am Seitenende: **„Last update 26 September 2025“**. Die Seite ist seit rund elf Monaten nicht aktualisiert worden und war schon vor dem KI-MIG eine Momentaufnahme. Wer sie heute zitiert, um zu behaupten, Deutschland habe keine Behörde benannt, zitiert einen überholten Stand gegen ein im Bundesgesetzblatt verkündetes Gesetz. Abgerufen am 06.09.2026.
>
>
>
> [Quelle: Europäische Kommission, Marktüberwachungsbehörden](https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/market-surveillance-authorities-under-ai-act)

## Behauptung, Sachstand, Fundstelle

Die folgende Tabelle enthält Aussagen, die im deutschsprachigen Markt für KI-Schulungen regelmäßig auftauchen. Wir nennen keine Anbieter, weil es hier nicht um Anbieter geht, sondern um überprüfbare Sätze.

| Verbreitete Behauptung | Was tatsächlich gilt | Fundstelle |
| --- | --- | --- |
| „Bei fehlender KI-Kompetenz drohen Bußgelder bis 15 Mio. Euro oder 3 % des Umsatzes.“ | Dieser Rahmen gilt nur für die in Artikel 99 Absatz 4 abschließend aufgezählten Bestimmungen. Artikel 4 gehört weder in der Ursprungs- noch in der geänderten Fassung dazu. | Art. 99 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2024/1689; Art. 1 Nr. 38 Buchst. b der Verordnung (EU) 2026/1744 |
| „Es drohen sogar 35 Mio. Euro.“ | Der Rahmen von 35 000 000 EUR bzw. 7 % steht in Artikel 99 Absatz 3 und betrifft ausschließlich die verbotenen Praktiken des Artikels 5. | Art. 99 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 |
| „Mitarbeitende brauchen ein Zertifikat.“ | Die Kommission schreibt: „There is no need for a certificate. Organisations can keep an internal record of trainings and/or other guiding initiatives.“ | Europäische Kommission, AI Literacy Q&A, Stand 27.07.2026 |
| „Artikel 4 gibt ein bestimmtes Schulungsformat vor.“ | Die Kommission schreibt: „There is no one size fit all when it comes to AI literacy and no strict requirements or mandatory trainings are imposed.“ | Europäische Kommission, AI Literacy Q&A, Stand 27.07.2026 |
| „Sie müssen ein ausreichendes Kompetenzniveau sicherstellen.“ | Diese Formulierung ist seit dem 27.07.2026 aufgehoben. Die geltende Fassung verlangt, die Entwicklung der KI-Kompetenz zu unterstützen, und schließt eine Garantie für ein bestimmtes Niveau ausdrücklich aus. | Art. 4 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744 |
| „Der Wissensstand der Belegschaft muss gemessen werden.“ | Die Kommission schreibt: „Article 4 of the AI Act does not entail an obligation to measure the knowledge of AI of employees.“ | Europäische Kommission, AI Literacy Q&A, Stand 27.07.2026 |
| „Artikel 4 wurde auf 2027 verschoben.“ | Nein. Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe a in der geänderten Fassung nennt für die Kapitel I und II weiterhin den 2. Februar 2025. Verschoben wurden die Hochrisiko-Pflichten des Kapitels III. | Art. 1 Nr. 40 der Verordnung (EU) 2026/1744 |
| „Deutschland hat noch keine KI-Behörde.“ | Doch. Die Bundesnetzagentur ist seit dem 29.07.2026 zuständige Marktüberwachungsbehörde nach § 2 Absatz 1 KI-MIG. | § 2 Abs. 1 KI-MIG; Bundesnetzagentur, 29.07.2026 |

## Wo sich die Kommission selbst widerspricht

Ein Detail, das die Verwirrung im Markt erklärt und das man selbst nachprüfen kann. Die Fragen-und-Antworten-Seite der Kommission zur KI-Kompetenz trägt am Seitenende den Vermerk **„Last update 27 July 2026“**, also das Datum, an dem der Omnibus in Kraft trat. Im Fließtext steht folgerichtig, Artikel 4 sei geändert worden, um sicherzustellen: *„Ensuring AI literacy remains an obligation for providers and deployers of AI systems, but no specific – or ,sufficient‘ - level is mandated (Article 4(1))“*.

Der Vorspann derselben Seite, unmittelbar unter der Überschrift, trägt jedoch weiterhin die aufgehobene Formulierung: *„Article 4 of the AI Act requires providers and deployers of AI systems to ensure a sufficient level of AI literacy of their staff …“*. Beides am 06.09.2026 von derselben URL abgerufen ([Europäische Kommission, AI Literacy Q&A](https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/faqs/ai-literacy-questions-answers)).

Bei der deutschsprachigen Fassung dieser Seite kommt ein zweites Problem hinzu. Sie beginnt mit dem Hinweis: *„Dies ist eine maschinelle Übersetzung durch den eTranslation-Dienst der Europäischen Kommission“*, sie übernimmt den veralteten Vorspann in der Formulierung *„müssen Anbieter und Betreiber von KI-Systemen sicherstellen“*, und sie nennt die Verordnung dort „KI-Gesetz“ statt bei ihrem amtlichen Namen. Wer im deutschen Markt die deutschsprachige Kommissionsseite zitiert, zitiert also eine maschinell übersetzte Wiedergabe einer aufgehobenen Fassung. **Für den Wortlaut ist EUR-Lex in deutscher Sprache maßgeblich, für die Haltung der Kommission die englische Fassung der Q&A.**

Dieselbe Seite ist außerdem beim Datum uneinheitlich: An einer Stelle heißt es, die Aufsichts- und Durchsetzungsregeln gälten *„from 3 August 2026 onwards“*, an anderer, die nationalen Marktüberwachungsbehörden begännen ihre Aufsicht *„as of 2 August 2026“*. Wir nennen deshalb den **2. August 2026** und stützen uns dabei auf die neuere Durchsetzungsseite der Kommission mit dem Stand 24. August 2026, die schreibt, die Durchsetzungsbefugnisse gälten *„from 2 August 2026“* ([Europäische Kommission, Durchsetzung der KI-Verordnung](https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/enforcement-ai-act)).

## Wer ist an Artikel 4 gebunden?

Die Pflicht trifft **Anbieter und Betreiber** von KI-Systemen. Das Wort „Betreiber“ ist dabei die deutsche Entsprechung des englischen *deployer* und meint nicht den Betrieb eines Rechenzentrums, sondern die Verwendung eines KI-Systems in eigener Verantwortung. Ein Steuerbüro, das einen Sprachassistenten für die Terminvergabe einsetzt, ist Betreiber. Eine Kanzlei, deren Belegschaft ein Textmodell für Entwürfe nutzt, ebenfalls.

Erfasst sind ausdrücklich auch *„andere Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind“*. Das reicht über die eigene Belegschaft hinaus und schließt Auftragnehmer, Zeitarbeitskräfte und externe Dienstleister ein, die das System im Auftrag bedienen. Wer Aufgaben auslagert, lagert diese Pflicht nicht mit aus.

Der Maßstab ist ausdrücklich relativ: zu berücksichtigen sind technische Kenntnisse, Erfahrung, Aus- und Fortbildung sowie der Einsatzkontext und die betroffenen Personengruppen. Ein Team, das ein internes Suchsystem für eigene Dokumente nutzt, braucht etwas anderes als ein Team, dessen System gegenüber Kunden auftritt. Genau deshalb gibt es kein Format, das die Verordnung vorschreiben könnte.

## Was ein Unternehmen daraus praktisch macht

Die ehrliche Schlussfolgerung ist unspektakulär, und das ist ihr Vorzug. Wenn kein Niveau garantiert werden muss, kein Zertifikat verlangt wird, kein Wissensstand zu messen ist und kein EU-Bußgeldrahmen an der Vorschrift hängt, dann ist Artikel 4 keine Beschaffungsaufgabe. Er ist eine Führungsaufgabe mit einer sehr niedrigen rechtlichen Schwelle und einem sehr hohen betrieblichen Nutzen.

Die Kommission selbst formuliert die Dokumentationsfrage denkbar schlicht: Es brauche kein Zertifikat, Organisationen könnten *„an internal record of trainings and/or other guiding initiatives“* führen. Ein internes Verzeichnis genügt also. Was hineingehört, ist wenig: welche Systeme im Einsatz sind, wer sie bedient, welche Hinweise diese Personen bekommen haben, wann, und welche interne Regel für den Umgang mit Daten gilt. Diese letzte Regel ist der eigentliche Hebel, und sie hat einen eigenen Beitrag: [die KI-Nutzungsrichtlinie für Unternehmen](/de/blog/ki-nutzungsrichtlinie-unternehmen).

Und der zweite, weniger juristische Grund, es trotzdem zu tun: Der Erwägungsgrund 8 der Änderungsverordnung sagt selbst, KI-Kompetenz solle *„unabhängig von gesetzlichen Verpflichtungen und möglichen Sanktionen eine strategische Priorität“* sein. Wer sein Team befähigt, weil die Arbeit besser wird, kommt zu brauchbaren Ergebnissen. Wer es tut, um eine Frist abzuhaken, kauft ein Dokument. Wie wir das in Projekten anlegen, steht auf unserer Seite zu [KI-Schulungen für Unternehmen](/de/ki-schulungen-fuer-unternehmen); welche staatliche Förderung dafür in Deutschland überhaupt in Betracht kommt, steht in unserem Beitrag zur [Förderung von KI-Schulungen in Deutschland](/de/blog/ki-schulungen-foerderung-deutschland).

> **Die Prüffrage für jedes Angebot**
>
> Wenn ein Anbieter eine Pflicht oder ein Bußgeld behauptet, bitten Sie um die Fundstelle: Artikel, Absatz, Buchstabe. Für Artikel 4 gibt es diese Fundstelle im EU-Bußgeldkatalog nicht, und im deutschen § 15 KI-MIG ebenso wenig. Ein Anbieter, der stattdessen auf eine Zusammenfassung oder auf eine unabhängige Kommentarseite verweist, hat die Frage nicht beantwortet.

## Häufig gestellte Fragen

**Was verlangt Artikel 4 der KI-Verordnung?**

Anbieter und Betreiber von KI-Systemen müssen Maßnahmen ergreifen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen zu unterstützen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind. Zu berücksichtigen sind deren technische Kenntnisse, Erfahrung, Aus- und Fortbildung sowie der Einsatzkontext. Der Artikel stellt seit dem 27. Juli 2026 ausdrücklich klar, dass diese Verpflichtung niemanden dazu verpflichtet, für irgendeine Person ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz zu garantieren. Die Pflicht gilt seit dem 2. Februar 2025. Dies sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.

**Gibt es ein Bußgeld, wenn ein Unternehmen nichts für die KI-Kompetenz tut?**

Auf EU-Ebene ist an Artikel 4 kein Bußgeldrahmen geknüpft. Artikel 99 Absatz 4 zählt abschließend auf, für welche Bestimmungen der Rahmen von 15 000 000 EUR oder 3 Prozent des Jahresumsatzes gilt, und Artikel 4 gehört weder in der Ursprungs- noch in der geänderten Fassung dazu. Das heißt jedoch nicht, dass die Vorschrift folgenlos wäre: Artikel 99 Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten, Sanktionen vorzusehen, und die Änderungsverordnung hat diesen Absatz um das Wort Geldbußen ergänzt und auf jeglichen Verstoß erweitert. Etwaige Folgen laufen also über nationales Recht.

**Was sagt das deutsche KI-MIG zu Artikel 4?**

Nichts. § 15 KI-MIG zählt die bußgeldbewehrten Verstöße abschließend auf und nennt dabei die Artikel 21, 27, 45 und 86 der Verordnung (EU) 2024/1689. Artikel 4 ist nicht darunter, und die Zeichenfolge KI-Kompetenz kommt im gesamten Gesetzestext nicht vor. Wo das KI-MIG eigene Geldbußen vorsieht, liegt die Obergrenze nach § 15 Absatz 3 bei fünfzigtausend Euro. Das bedeutet nicht, dass Artikel 4 in Deutschland ohne Konsequenzen bliebe: Die Bundesnetzagentur behält ihre marktüberwachungsrechtlichen Befugnisse.

**Brauchen unsere Mitarbeitenden ein KI-Zertifikat?**

Nein. Die Europäische Kommission schreibt in ihren Fragen und Antworten zur KI-Kompetenz wörtlich: „There is no need for a certificate. Organisations can keep an internal record of trainings and/or other guiding initiatives.“ Ein internes Verzeichnis der durchgeführten Maßnahmen genügt. Es gibt auch keine vorgeschriebene Stundenzahl und kein vorgeschriebenes Format; die Kommission stellt ausdrücklich fest, dass keine strengen Anforderungen oder obligatorischen Schulungen auferlegt werden.

**Müssen wir das Wissen unserer Belegschaft messen?**

Nein. Die Kommission stellt fest: „Article 4 of the AI Act does not entail an obligation to measure the knowledge of AI of employees.“ Der Artikel verlangt, die Entwicklung der KI-Kompetenz zu unterstützen und dabei den vorhandenen Kenntnisstand zu berücksichtigen. Eine Prüfung, ein Test oder ein Nachweis eines Niveaus ist nicht vorgesehen, und die geltende Fassung schließt eine Garantie für ein bestimmtes Niveau ausdrücklich aus.

**Wurde Artikel 4 durch den Digital-Omnibus verschoben?**

Nein. Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe a in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744 nennt für die Kapitel I und II weiterhin den 2. Februar 2025 und nimmt davon nur Teile des Artikels 5 aus. Artikel 4 steht in Kapitel I. Verschoben wurden die Hochrisiko-Pflichten des Kapitels III, nämlich auf den 2. Dezember 2027 für Systeme nach Anhang III und auf den 2. August 2028 für Systeme nach Anhang I.

**Wer ist in Deutschland für die Aufsicht zuständig?**

Nach § 2 Absatz 1 KI-MIG ist die Bundesnetzagentur die zuständige Marktüberwachungsbehörde, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Für KI-Systeme im unmittelbaren Zusammenhang mit regulierten Finanztätigkeiten ist nach § 2 Absatz 3 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zuständig, und für Produkte nach Anhang I Abschnitt A bleiben die bestehenden Marktüberwachungsbehörden zuständig. Die Bundesnetzagentur hat ihre Rolle als Marktüberwachungsbehörde, Anlaufstelle und Beschwerdestelle am 29. Juli 2026 selbst bestätigt.

**Warum zeigt die Liste der Europäischen Kommission für Deutschland keine Behörde?**

Weil die Seite veraltet ist. Die Übersicht der zentralen Anlaufstellen für die Marktüberwachung trägt am Seitenende den Vermerk „Last update 26 September 2025“ und bildet damit einen Stand von vor dem deutschen Ausführungsgesetz ab. Das KI-MIG ist am 29. Juli 2026 in Kraft getreten. Die Liste ist als Beleg für den damaligen Stand brauchbar, nicht für den heutigen.

**Ab wann können die Behörden überhaupt durchsetzen?**

Die Durchsetzungsbefugnisse der nationalen zuständigen Behörden gelten ab dem 2. August 2026. Die Q&A-Seite der Kommission ist in diesem Punkt uneinheitlich und nennt an einer Stelle den 3. August 2026, an anderer den 2. August 2026. Die neuere Durchsetzungsseite der Kommission mit Stand 24. August 2026 nennt den 2. August 2026, und diesem Datum folgen wir.

**Sollten wir dann überhaupt etwas tun?**

Ja, aber aus betrieblichen und nicht aus haftungsrechtlichen Gründen. Die Pflicht besteht und gilt seit dem 2. Februar 2025; sie ist nur inhaltlich schwächer, als sie vermarktet wird. Der Erwägungsgrund 8 der Änderungsverordnung sagt selbst, KI-Kompetenz solle unabhängig von gesetzlichen Verpflichtungen und möglichen Sanktionen eine strategische Priorität sein. Praktisch heißt das: eine schriftliche interne Regel zum Umgang mit Daten, eine Handvoll benannter Anwendungsfälle, ein internes Verzeichnis der Maßnahmen und eine verantwortliche Person.

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