UWG § 7DSGVOKI-VerordnungEinwilligungWebinarCompliance

Dürfen wir Webinar-Teilnehmer anrufen? Die deutschen Regeln

JB
Justas ButkusGründer, Ainora
··18 min Lesezeit

Kurzfassung

Ein Webinar-Angemeldeter ist eine Person, die Kontaktdaten hinterlassen hat, um an einer Online-Veranstaltung teilzunehmen - je nach Haus auch Online-Seminar oder Web-Seminar genannt. Ob ein Anruf bei dieser Person in Deutschland zulässig ist, entscheidet sich nicht an ihrer Anmeldung, sondern an vier gestapelten Ebenen: der Kanaleinwilligung, der DSGVO-Rechtsgrundlage samt Zweckbindung, der Rufnummernübermittlung und ab dem 2. August 2026 der Offenlegungspflicht der KI-Verordnung. Der entscheidende deutsche Satz lautet: § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG verlangt für Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten, und die Bestandskunden-Ausnahme des § 7 Abs. 3 UWG gilt ausdrücklich nur für elektronische Post. Eine Anmeldung zum Webinar ist deshalb in Deutschland kategorisch keine Einwilligung in einen automatisierten Werbeanruf. Dieser Beitrag liefert allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung.

Nur E-Mail
Reichweite der Bestandskunden-Ausnahme des § 7 Abs. 3 UWG - Anrufe erreicht sie nicht
Quelle: § 7 UWG
5 Jahre
Aufbewahrungsfrist für den Einwilligungsnachweis nach § 7a Abs. 2 UWG
Quelle: § 7a UWG
3 Jahre
Höchste Freiheitsstrafe nach § 201 Abs. 1 StGB für unbefugtes Aufzeichnen
Quelle: § 201 StGB
2.8.2026
Anwendungsbeginn der KI-Verordnung nach ihrem Artikel 113
Quelle: KI-Verordnung Art. 113

Die Frage „dürfen wir unsere Webinar-Teilnehmer anrufen?“ wird fast immer falsch gestellt. Sie klingt nach einer Ja-Nein-Frage über eine Personengruppe, ist aber in Wahrheit eine Frage über ein Formular: Was genau hat die Person bei der Anmeldung erlaubt, für welchen Zweck, über welchen Kanal? In Deutschland hängt die Antwort damit an der Ausgestaltung Ihres Anmeldeformulars und nicht an der Wärme des Kontakts.

Dieser Beitrag beschreibt, wie die Regeln gelten, wenn eine Einwilligung vorliegt. Er behauptet nicht, dass ein bestimmtes Vorgehen legal ist. Das ist keine rhetorische Vorsicht, sondern die ehrliche Beschreibung der Quellenlage: Die einschlägigen Normen und die dazu verfügbare Aufsichts- und Gerichtspraxis sind fast durchgehend am kalten Erstkontakt entwickelt worden. Der Fall der eingewilligten Anmeldung ist deutlich schwächer durchjudiziert, und mehrere Anschlussfragen sind - soweit uns bekannt - schlicht ungeklärt. Wo das so ist, steht es unten ausdrücklich.

Keine Rechtsberatung

Dieser Text fasst Gesetzestexte zusammen, die wir jeweils an der Primärquelle geprüft und verlinkt haben. Er ersetzt keine anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Falls. Ob eine Einwilligung im Einzelfall wirksam ist, ob sie den geplanten Anruf trägt und wie eine Aufsichtsbehörde Ihre Kampagne bewertet, sind Rechtsfragen, die von den Umständen abhängen. Wir behaupten über kein Setup, es sei „vollständig konform“ oder frei von rechtlichem Risiko.

Dürfen wir Webinar-Teilnehmer anrufen?

Es gibt darauf keine pauschale Antwort - aber es gibt einen klaren deutschen Ausgangspunkt: Die Anmeldung selbst genügt nicht. Wer ein Webinar bucht, gibt eine Telefonnummer heraus, um an einer Veranstaltung teilzunehmen. Das ist ein Vorgang der Leistungserbringung, keine Erklärung über Werbung. Damit ein automatisierter Werbeanruf in Deutschland überhaupt in Betracht kommt, muss die Person zusätzlich und ausdrücklich in genau diesen Kanal eingewilligt haben, und zwar bevor angerufen wird.

Die gute Nachricht für Veranstalter lautet: Das Anmeldeformular ist der eine Ort, an dem sich diese Einwilligung sauber und nachweisbar einholen lässt. Die schlechte lautet: Wenn das Formular sie nicht eingeholt hat, lässt sie sich nachträglich nicht herbeiargumentieren - weder über ein berechtigtes Interesse noch über die Bestandskunden-Ausnahme noch über das Argument, der Kontakt sei ja „warm“. Deutschland ist ein Einwilligungsland, und das Formular ist deshalb das eigentliche Produkt.

Diese Seite betrachtet nur die deutsche Rechtslage. Die übrigen von uns bearbeiteten Märkte funktionieren teils deutlich anders: In Italien widerruft ein Eintrag im dortigen Widerspruchsregister zuvor erteilte telefonische Einwilligungen von Gesetzes wegen, in Frankreich und Spanien greifen zusätzlich harte Nummerierungsvorgaben, die eine Einwilligung nicht heilt. Die Sechs-Länder-Übersicht dazu steht in der englischen Fassung dieses Beitrags. Hier geht es in die deutsche Tiefe.

Welche vier Ebenen entscheiden über den Anruf?

Die häufigste Fehlvorstellung ist, dass eine Einwilligung „den Anruf freischaltet“. Sie schaltet genau eine von vier Ebenen frei. Die anderen drei laufen unabhängig weiter, und jede einzelne kann eine Kampagne stoppen, die auf den übrigen sauber ist.

EbeneWorüber sie entscheidetHilft die Anmeldung mit Einwilligung?
1. Kanaleinwilligung (ePrivacy Art. 13 Abs. 1, in Deutschland § 7 UWG)Dürfen Sie diesen Kanal für Werbung überhaupt nutzen?Ja - genau diese Ebene schließt eine Einwilligung im Formular auf
2. DSGVO: Rechtsgrundlage und ZweckbindungIst der geplante Anruf der Zweck, den Sie bei der Erhebung genannt haben?Nur teilweise - nur für die Zwecke, die das Formular ausdrücklich benannt hat
3. Rufnummernübermittlung (§ 120 TKG)Kommt der Anruf mit einer echten, weder unterdrückten noch manipulierten Rufnummer an?Nein - diese Ebene kennt keine Einwilligung
4. KI-Verordnung Art. 50 (ab 2. August 2026)Wurde offengelegt, dass ein KI-System spricht?Nein - eigenständige Pflicht neben der Einwilligung

Der Grundsatz hinter Ebene 1 steht in Artikel 13 Absatz 1 der ePrivacy-Richtlinie: Der Einsatz automatischer Anrufmaschinen, von Faxgeräten oder elektronischer Post zum Zweck der Direktwerbung darf nur bei Teilnehmern oder Nutzern erlaubt werden, „die ihre vorherige Einwilligung erteilt haben“ (Richtlinie 2002/58/EG, Art. 13 Abs. 1). Deutschland setzt das in § 7 UWG um - und zwar, wie gleich zu sehen sein wird, mit einem sehr engen Zuschnitt der Ausnahmen.

Wichtig ist außerdem die Reihenfolge der Ebenen: Eine DSGVO-Interessenabwägung auf Ebene 2 kann eine fehlende Einwilligung auf Ebene 1 nicht ersetzen. Die beiden Regelungswerke stehen nebeneinander, nicht übereinander. Wer schreibt, ein berechtigtes Interesse decke automatisierte Werbeanrufe ab, hat Ebene 1 übersprungen.

Was verlangt § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG genau?

§ 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb behandelt bestimmte Werbeformen als unzumutbare Belästigung. Für unsere Frage sind drei Vorschriften relevant, und sie werden in der Praxis ständig verwechselt. Der Wortlaut von Absatz 2 Nummer 2 erfasst „Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt“ (§ 7 UWG).

Zwei Details an diesem Satz sind entscheidend. Erstens: Der Maßstab ist die vorherige ausdrückliche Einwilligung - nicht die mutmaßliche, die Nummer 1 für Anrufe gegenüber sonstigen Marktteilnehmern genügen lässt. Zweitens: Die Norm ist auf den „Adressaten“ geschrieben. Anders als Nummer 1 nennt sie ihrem Wortlaut nach weder den Verbraucher noch den sonstigen Marktteilnehmer und trifft damit auf ihrer Textoberfläche keine Unterscheidung zwischen privaten und geschäftlichen Empfängern. Wir geben das genau so wieder und stellen es nicht als abschließend geklärt für den B2B-Fall dar.

VorschriftWas sie erfasstWelcher Maßstab gilt
§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWGWerbung mit einem TelefonanrufGegenüber einem Verbraucher: vorherige ausdrückliche Einwilligung. Gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer: zumindest mutmaßliche Einwilligung
§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWGWerbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer PostVorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten. Der Wortlaut nennt allein den Adressaten
§ 7 Abs. 3 UWG (Bestandskunden-Ausnahme)Ausdrücklich nur Werbung unter Verwendung elektronischer PostErreicht Anrufe nicht. Setzt zusätzlich den Verkauf einer Ware oder Dienstleistung voraus

Für ein KI-Sprachsystem heißt das praktisch: Wer davon ausgeht, sein Agent sei eine automatische Anrufmaschine im Sinne der Nummer 2 - und das ist die vorsichtige, in die sichere Richtung laufende Annahme -, braucht die vorherige ausdrückliche Einwilligung, und der mildere Maßstab der mutmaßlichen Einwilligung aus Nummer 1 steht ihm nicht offen. Ob ein interaktiver, in Echtzeit antwortender Agent rechtlich tatsächlich eine Anrufmaschine ist, ist eine offene Frage; sie steht unten in einem eigenen Abschnitt.

Der Verstoß ist außerdem bußgeldbewehrt. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UWG erfasst Zuwiderhandlungen gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder 2; § 20 Abs. 2 Nr. 1 sieht dafür eine Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro vor (§ 20 UWG). Die Verfolgung unerlaubter Telefonwerbung liegt bei der Bundesnetzagentur.

Ersetzt eine Anmeldung zum Online-Seminar die Einwilligung?

Nein - und das ist der wichtigste Satz auf dieser Seite. Die deutsche Bestandskunden-Ausnahme, im Marketing meist „Soft Opt-in“ genannt, steht in § 7 Abs. 3 UWG und beginnt mit den Worten: „Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn …“ (§ 7 UWG).

Die Ausnahme ist damit im Gesetzestext selbst auf elektronische Post begrenzt. Sie erreicht die automatische Anrufmaschine nicht - obwohl beide in derselben Nummer 2 stehen, von der sie abweicht. Hinzu kommt eine zweite Hürde: Die vier Bedingungen des Absatzes 3 setzen voraus, dass die Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erlangt wurde, dass für ähnliche eigene Waren oder Dienstleistungen geworben wird, dass der Kunde nicht widersprochen hat und dass bei Erhebung und bei jeder Verwendung klar auf das Widerspruchsrecht hingewiesen wird.

Eine kostenlose Anmeldung zu einem Online-Seminar ist kein Verkauf. Selbst wenn man den Kanal ausblendet, scheitert die Ausnahme daran. Beide Hürden zusammen führen zu einer sehr harten Regel, die man ohne Umschweife formulieren sollte: In Deutschland ist eine Webinar-Anmeldung kategorisch keine Einwilligung in einen automatisierten Anruf. Was sie sein kann, ist der Anlass, bei dem eine solche Einwilligung eingeholt wird - wenn das Formular sie einholt.

Die praktische Konsequenz

Prüfen Sie nicht Ihre Liste, sondern Ihr Formular. Die Frage ist nie „wie warm sind diese Kontakte?“, sondern „welches Kästchen hat diese Person angehakt, wie war es beschriftet, und haben wir das dokumentiert?“. Wenn Ihr Formular den Telefonkanal und den automatisierten Charakter des Anrufs nicht benennt, ist der ehrliche Befund: Sie müssen das Formular ändern und die Einwilligung neu einholen, nicht die Kampagne kreativer begründen.

Dürfen wir einen No-Show anrufen, um ein Verkaufsgespräch zu terminieren?

Nur, wenn das Anmeldeformular genau diesen Zweck benannt hat. Das ist der schärfste Punkt der gesamten Analyse, und er wird in der Praxis fast immer übersehen, weil er nicht im UWG steht, sondern in der DSGVO. Selbst wenn die Kanaleinwilligung sauber vorliegt, ist damit noch nicht jede Verwendung dieses Kanals gedeckt.

Der Grund liegt in zwei Normen. Artikel 4 Nummer 11 DSGVO definiert die Einwilligung als eine „freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung“ - in der englischen Fassung „specific“ (Art. 4 DSGVO). Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b verlangt ergänzend, dass personenbezogene Daten „für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben“ werden (Art. 5 DSGVO). Beides zusammen ergibt: Eine Einwilligung ist immer nur so weit reichend wie der Zweck, den sie benannt hat.

Daraus folgt die Trennlinie. Die Bestätigung der Teilnahme oder eine Erinnerung an den Termin dient dem Zweck, für den sich die Person angemeldet hat. Der Anruf bei einem No-Show mit dem Ziel, ein Verkaufsgespräch zu terminieren, verfolgt dagegen einen neuen Zweck. „Ich habe mich für ein Webinar angemeldet“ ist nicht dasselbe wie „bitte verkaufen Sie mir etwas“.

Ein verbreitetes Fehlargument

Häufig wird behauptet, Artikel 6 Absatz 4 DSGVO verschließe die Weiterverarbeitung, wenn die ursprüngliche Grundlage eine Einwilligung war. Das ist eine Fehllesart, und Erwägungsgrund 50 sagt das Gegenteil: Hat die betroffene Person eingewilligt, „sollte der Verantwortliche die personenbezogenen Daten ungeachtet der Vereinbarkeit der Zwecke weiterverarbeiten dürfen“ (Erwägungsgrund 50 DSGVO). Das Ergebnis bleibt trotzdem dasselbe - aber aus einem anderen Grund: Der Weg führt durch die Einwilligung hindurch. Eine Einwilligung, die das Nachfassgespräch nie erwähnt hat, kann es auch nicht tragen. Deshalb muss der Zweck im Formular stehen.

Die einzige belastbare Gestaltung ist deshalb schlicht: Das Anmeldeformular benennt den Nachfass-Zweck und die Kanäle von vornherein. Hat es das nicht getan, wird nachgefragt statt angerufen. Wie das operativ aussieht, beschreibt unsere Seite zu Nachfassanrufen nach dem Webinar.

Was muss im Anmeldeformular stehen?

Weil in Deutschland alles am Formular hängt, ist die Formularprüfung der erste und nicht der letzte Arbeitsschritt. Die folgende Abfolge ergibt sich unmittelbar aus den oben zitierten Normen. Sie ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung, und ersetzt die Abstimmung mit Ihrer Rechtsabteilung nicht.

1

Die Einwilligung gesondert und klar abfragen

Artikel 7 Absatz 2 DSGVO verlangt, dass das Einwilligungsersuchen in verständlicher und leicht zugänglicher Form, in klarer und einfacher Sprache sowie klar von den anderen Sachverhalten unterscheidbar erfolgt. Ein in die Teilnahmebedingungen eingebetteter Halbsatz erfüllt das nicht. Ein eigenes, unvorbelegtes Kästchen mit eigenem Text erfüllt es eher.

2

Jeden Kanal einzeln benennen

Telefon, SMS und E-Mail sind im ePrivacy-Rahmen getrennte Kanäle. Eine Einwilligung in E-Mail-Informationen zum Online-Seminar trägt keinen Anruf. Wer anrufen will, muss den Telefonkanal ausdrücklich benennen - und wer per SMS schreiben will, den SMS-Kanal.

3

Den automatisierten, KI-gestützten Charakter benennen

Weil § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG die automatische Anrufmaschine gesondert und strenger behandelt, sollte die Einwilligung genau das abdecken, was tatsächlich passieren wird: ein Anruf durch ein automatisiertes, KI-gestütztes System. Eine Einwilligung in Anrufe allgemein ist die schwächere Grundlage.

4

Den Zweck benennen - auch den Verkaufszweck

Nicht nur „Informationen zum Webinar", sondern, wenn es zutrifft, ausdrücklich das nachgelagerte Verkaufsgespräch. Artikel 4 Nummer 11 und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO verlangen Bestimmtheit. Ein Zweck, der im Formular fehlt, lässt sich später nicht ergänzen, ohne erneut zu fragen.

5

Den Werbetreibenden namentlich nennen

Die Person muss erkennen können, wer sie kontaktieren wird und in wessen Namen. Eine Einwilligung „gegenüber uns und ausgewählten Partnern" ist genau die Art unbestimmter Formulierung, die Bestimmtheit vermissen lässt.

6

Zeitstempel setzen und Nachweis aufbewahren

Artikel 7 Absatz 1 DSGVO legt dem Verantwortlichen die Nachweispflicht auf: Er muss nachweisen können, dass die betroffene Person eingewilligt hat. § 7a UWG konkretisiert das für die Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern und verlangt Dokumentation zum Zeitpunkt der Erteilung sowie eine Aufbewahrung von fünf Jahren.

7

Den Widerruf so einfach machen wie die Erteilung

Artikel 7 Absatz 3 DSGVO verlangt, dass der Widerruf so einfach sein muss wie die Erteilung der Einwilligung. Praktisch bedeutet das eine gemeinsame, kanalübergreifende Sperrliste: Ein Widerspruch am Telefon muss auch die SMS und die E-Mail stoppen, nicht drei getrennte Abmeldestrecken erzeugen.

Wie lange muss der Einwilligungsnachweis aufbewahrt werden?

Hier lohnt sich Präzision, weil die verbreitete Kurzfassung ungenau ist. § 7a UWG ist ausdrücklich auf den Verbraucherfall zugeschnitten: „Wer mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher wirbt, hat dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form zu dokumentieren“, und Absatz 2 verlangt, den Nachweis „ab Erteilung der Einwilligung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung fünf Jahre“ aufzubewahren und der zuständigen Verwaltungsbehörde auf Verlangen unverzüglich vorzulegen (§ 7a UWG).

Die Vorschrift knüpft damit an den Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher an - also an die Fallgruppe des § 7 Abs. 2 Nr. 1 - und nicht an die automatische Anrufmaschine der Nummer 2. Wer § 7a als die maßgebliche Regel für automatisierte Anrufe darstellt, verkürzt. Wir nennen die Frist trotzdem, weil sie der einzige im deutschen Recht ausdrücklich bezifferte Aufbewahrungsmaßstab in diesem Umfeld ist und weil die allgemeine Nachweispflicht aus Artikel 7 Absatz 1 DSGVO ohnehin unabhängig davon gilt.

Auch die Dokumentationspflicht ist bußgeldbewehrt: § 20 Abs. 2 Nr. 2 UWG sieht dafür eine Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro vor (§ 20 UWG). Für Kampagnen außerhalb des Verbraucherfalls gibt es keine gesetzlich bezifferte Frist, an der man sich festhalten könnte - hier ist der ehrliche Rat, den Nachweis so lange vorzuhalten, wie Sie sich auf ihn stützen, zuzüglich der einschlägigen Verjährungsfristen.

300.000 €
Höchstbußgeld nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 UWG für Verstöße gegen § 7 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 oder 2
Quelle: § 20 UWG
50.000 €
Höchstbußgeld nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 UWG für fehlende Dokumentation der Einwilligung
Quelle: § 20 UWG
Absolut
Wirkung des Werbewiderspruchs nach Art. 21 Abs. 3 DSGVO - keine Abwägung, keine Ausnahme
Quelle: Art. 21 DSGVO
Ungeklärt
Ob ein interaktiver KI-Sprachagent rechtlich eine automatische Anrufmaschine ist - uns ist keine Entscheidung dazu bekannt

Darf das Gespräch aufgezeichnet werden?

Bei diesem Punkt ist die deutsche Rechtslage ausnahmsweise nicht unklar, sondern ungewöhnlich scharf - und es ist die eine rechtliche Schlussfolgerung auf dieser Seite, die wir ohne Einschränkung aussprechen. § 201 Absatz 1 StGB stellt es unter Strafe, unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufzunehmen. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§ 201 StGB).

Ein Vertriebs- oder Nachfassgespräch am Telefon ist nichtöffentlich gesprochenes Wort. Das ist damit kein Datenschutzthema mit Abwägungsspielraum, sondern Strafrecht. Eine DSGVO-Interessenabwägung heilt es nicht: Ein berechtigtes Interesse an Qualitätssicherung oder Schulung macht eine nach § 201 StGB unbefugte Aufzeichnung nicht befugt. Wer in Deutschland Gespräche mitschneiden will, braucht die Zustimmung der Gesprächsteilnehmer.

Für alle anderen Aspekte der Aufzeichnung - Aufbewahrungsdauer, Speicherort, Löschung - beschreiben wir bewusst nur unser Produktverhalten und keine Rechtslage: Aufzeichnung ist standardmäßig aus; wo sie aktiviert ist, kündigt der Agent sie zu Beginn des Gesprächs an, und die Zustimmung wird eingeholt, bevor die Aufzeichnung beginnt. Aufnahmen werden für einen definierten Zeitraum aufbewahrt und danach gelöscht.

Was gilt für Rufnummer und Robinsonliste?

§ 120 TKG trägt die Überschrift „Rufnummernübermittlung“ und richtet sich an Anbieter: Adressiert sind „Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdiensten, die Endnutzern den Aufbau von abgehenden Verbindungen ermöglichen“ sowie weitere an der Verbindung beteiligte Anbieter (§ 120 TKG). Es handelt sich also um eine Diensteanbieterpflicht und nicht um eine Pflicht des werbenden Unternehmens.

Für Veranstalter ist die praktische Folge trotzdem greifbar: Wenn Ihr Anrufaufbau eine unterdrückte oder nicht korrekt zugeordnete Rufnummer erzeugt, kann die Verbindung an dieser Ebene scheitern - unabhängig davon, wie sauber Ihre Einwilligung ist. Deshalb steht die Rufnummer als eigene Ebene in der Tabelle oben. Unsere Praxis dazu ist schlicht: Wir rufen mit einer echten, weder unterdrückten noch manipulierten Rufnummer an.

Die Robinsonliste wird häufig missverstanden. Sie wird vom Deutschen Dialogmarketing Verband (DDV) betrieben, also von einem Branchenverband und nicht von einer Behörde (DDV-Robinsonliste). Deutschland ist kein Land, in dem man eine Liste abgleicht und danach anrufen darf: § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG knüpft an die Einwilligung an, nicht an das Fehlen eines Registereintrags. Dass jemand nicht auf der Robinsonliste steht, legitimiert einen nicht eingewilligten automatisierten Anruf nie. Umgekehrt respektieren wir Einträge trotzdem, weil sie ein klar geäußerter Wunsch sind.

Was ändert sich am 2. August 2026?

Ab diesem Datum kommt eine eigenständige, von der Einwilligung unabhängige Pflicht hinzu. Artikel 50 Absatz 1 der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 verlangt, dass KI-Systeme, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, so gestaltet werden, dass die betroffenen Personen darüber informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren - es sei denn, dies ist für eine angemessen informierte, aufmerksame und verständige Person aus den Umständen offensichtlich (Artikel 50, KI-Verordnung).

Zum Zeitpunkt gilt Artikel 50 Absatz 5: Die Information ist „spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion“ in klarer und eindeutiger Weise zu geben. Und zur Anwendbarkeit: Artikel 113 setzt die allgemeine Geltung der Verordnung auf den 2. August 2026. Die früheren Stichtage betreffen die Kapitel I und II (2. Februar 2025) sowie Kapitel III Abschnitt 4, Kapitel V, VII und XII samt Artikel 78 (2. August 2025), der spätere betrifft Artikel 6 Absatz 1 (2. August 2027). Kapitel IV, in dem Artikel 50 steht, fällt in keine dieser Ausnahmen (Artikel 113, KI-Verordnung).

Auf die Ausnahme „offensichtlich“ sollte sich niemand stützen. Ein guter Sprachagent ist gerade der Fall, in dem es nicht offensichtlich ist, und der Maßstab ist die angemessen informierte, aufmerksame und verständige Person - nicht die Einschätzung des Anbieters. Unsere Agenten legen schon heute im ersten Satz offen, dass ein KI-Assistent spricht; ab dem 2. August 2026 ist das zusätzlich eine Pflicht aus Artikel 50.

Was passiert, wenn jemand widerspricht?

Artikel 21 Absatz 3 DSGVO ist eine der wenigen Vorschriften ohne jeden Abwägungsspielraum: „Widerspricht die betroffene Person der Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung, so werden die personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet“ (Art. 21 DSGVO). Es gibt kein überwiegendes Interesse, das dagegen ankommt, und keine Ausnahme für besonders warme Kontakte.

Artikel 21 Absatz 4 verlangt zusätzlich, dass auf dieses Recht spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation ausdrücklich und in verständlicher sowie von anderen Informationen getrennter Form hingewiesen wird. Zusammen mit dem Widerrufsgebot aus Artikel 7 Absatz 3 DSGVO ergibt sich daraus eine konkrete Produktanforderung, keine Fußnote: eine einzige, kanalübergreifende Sperrliste. Ein Widerspruch, der am Telefon geäußert wird, muss die SMS-Strecke und die E-Mail-Strecke ebenfalls stoppen.

Was ist bislang nicht entschieden?

Jede seriöse Darstellung dieses Themas muss benennen, wo sie endet. Die folgenden Punkte sind nach unserem Kenntnisstand nicht abschließend geklärt. Wir führen sie nicht als Kleingedrucktes, sondern weil eine Kampagne, die sie ignoriert, auf einer Annahme gebaut ist, die niemand geprüft hat.

  • Ist ein KI-Sprachagent eine automatische Anrufmaschine? Der Begriff des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG zielte historisch auf vorproduzierte Bandansagen ohne echte Interaktion. Ob ein frei und in Echtzeit antwortender Agent darunter fällt, ist eine ehrlich offene Frage; uns ist dazu keine höchstrichterliche Klärung bekannt. Der sichere Umgang damit ist, die strengere Lesart zu unterstellen und die ausdrückliche Einwilligung einzuholen.
  • Ist ein reiner Bestätigungsanruf überhaupt Werbung? Artikel 13 Absatz 1 der ePrivacy-Richtlinie greift nur bei Kommunikation „zum Zweck der Direktwerbung“, und ein reiner Teilnahmehinweis für eine selbst gebuchte Veranstaltung ließe sich als Service-Nachricht lesen. Uns ist dazu keine belastbare deutsche Aufsichtspraxis bekannt. Sobald der Anruf zusätzlich wirbt, ist er ohnehin gemischt - und gemischt wird als Werbung behandelt. Wir stützen deshalb auch den Bestätigungsanruf auf die Einwilligung und nennen ihn nie „ausgenommen“.
  • Wie weit reicht der Verbraucherzuschnitt des § 7a UWG? Die Norm ist auf den Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher geschrieben. Wie mit Dokumentation und Aufbewahrung außerhalb dieses Falls umzugehen ist, ergibt sich nicht aus dem UWG, sondern nur aus der allgemeinen Nachweispflicht des Artikels 7 Absatz 1 DSGVO.
  • Ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich? Die Pflichtliste des Artikels 35 Absatz 3 DSGVO erfasst diesen Fall nicht offensichtlich; der Anknüpfungspunkt wäre Absatz 1 mit seinem Verweis auf neue Technologien. Die ehrliche Position lautet: bei Volumen ratsam und wahrscheinlich erwartet, aber nicht nachweisbar zwingend. Wir unterstützen die Folgenabschätzung des Auftraggebers und liefern die Verarbeitungsbeschreibung, die er dafür braucht.
  • Aufzeichnung jenseits des Falls von § 201 StGB. Zur Aufbewahrungsdauer von Gesprächsaufzeichnungen und zu Detailfragen der Ausgestaltung nennen wir bewusst keine Rechtslage, sondern nur unser Produktverhalten.
  • Welches Recht gilt grenzüberschreitend? Wenn ein Unternehmen aus einem Land Angemeldete in einem anderen anruft, ist die Rechtsanwendung nicht trivial. Unsere Arbeitsregel ist konservativ: Wir wenden die Regeln des Landes an, in das wir hineinrufen.

Wie arbeiten wir konkret?

Die folgenden Sätze sind bewusst Aussagen darüber, was wir tun, und keine Schlussfolgerungen darüber, was das Recht erlaubt. Das ist der einzige Registertyp, den ein Anbieter in diesem Feld verantworten kann.

  • Wir kontaktieren ausschließlich Personen, die sich selbst zum Webinar angemeldet und dabei ausdrücklich in die telefonische Kontaktaufnahme durch ein automatisiertes, KI-gestütztes Anrufsystem eingewilligt haben.
  • Die „Bestandskunden“-Ausnahme des § 7 Abs. 3 UWG gilt ausdrücklich nur für elektronische Post und nicht für Anrufe; eine Webinar-Anmeldung allein ersetzt daher keine Einwilligung in Anrufe.
  • Die Einwilligung wird im Anmeldeformular gesondert, klar benannt (Werbetreibender, Kanal, Themenbereich) und protokolliert eingeholt; den Nachweis bewahren wir gemäß § 7a UWG fünf Jahre auf.
  • Wir rufen mit einer echten, weder unterdrückten noch manipulierten Rufnummer an (§ 120 TKG).
  • Ab dem 2. August 2026 weisen wir gemäß Artikel 50 der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 zu Beginn des Gesprächs darauf hin, dass es sich um einen KI-Assistenten handelt.
  • Gespräche werden nur mit Zustimmung der Gesprächsteilnehmer aufgezeichnet - ohne Zustimmung ist die Aufzeichnung des nichtöffentlich gesprochenen Wortes nach § 201 StGB strafbar.
  • Jeder Widerspruch wird sofort und kanalübergreifend umgesetzt: die Nummer wird gesperrt und nicht weiter für Werbung verwendet (Artikel 21 Absatz 3 DSGVO).
  • In Bezug auf personenbezogene Daten handeln wir als Auftragsverarbeiter unseres Auftraggebers: auf Grundlage eines Vertrags nach Artikel 28 DSGVO und ausschließlich nach dessen dokumentierten Weisungen. Der Auftraggeber bleibt Verantwortlicher und besitzt die Rechtsgrundlage, den Formulartext und die Datenschutzhinweise.

Der erste Arbeitsschritt ist deshalb immer die Prüfung Ihres Anmeldeformulars - und wir sagen Ihnen klar, wenn es das gewünschte Nachfassen noch nicht abdeckt. Das ist keine Einschränkung des Angebots, sondern in Deutschland dessen Voraussetzung. Was danach folgt, beschreibt unsere Seite zur KI für Webinar-Teilnahme.

Ein letzter Hinweis zur Abgrenzung: Das hier Beschriebene ist keine Kaltakquise. Es geht ausschließlich um Personen, die sich selbst angemeldet und im Formular eingewilligt haben. Der umgekehrte Fall - der Erstanruf ohne jede vorherige Beziehung - folgt anderen Regeln und ist Gegenstand unseres Beitrags dazu, ob Kaltakquise per Telefon legal ist. Wenn Sie Ihren konkreten Fall besprechen möchten, können Sie uns über die Kontaktseite erreichen.

Häufig gestellte Fragen

Häufig gestellte Fragen

Es gibt keine pauschale Antwort, aber einen klaren Ausgangspunkt: Die Anmeldung allein genügt nicht. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG verlangt für Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten. Diese Einwilligung muss im Anmeldeformular gesondert eingeholt und dokumentiert worden sein, bevor angerufen wird. Ob Ihr konkreter Anruf zulässig ist, hängt vom Wortlaut Ihres Formulars ab. Dies sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.

Nein. Wer eine Telefonnummer herausgibt, um an einer Veranstaltung teilzunehmen, erklärt damit nichts über Werbung. Artikel 7 Absatz 2 DSGVO verlangt, dass das Einwilligungsersuchen klar von den anderen Sachverhalten unterscheidbar und in klarer, einfacher Sprache gestellt wird, und Artikel 7 Absatz 1 legt die Nachweispflicht dem Verantwortlichen auf. Die Einwilligung muss also gesondert abgefragt und gespeichert worden sein - eine Anmeldung ersetzt sie nicht.

Nein, aus zwei voneinander unabhängigen Gründen. Erstens ist die Ausnahme im Gesetzestext ausdrücklich auf Werbung unter Verwendung elektronischer Post begrenzt und erreicht Anrufe nicht. Zweitens setzt sie voraus, dass die Kontaktdaten im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erlangt wurden - eine kostenlose Anmeldung zu einem Web-Seminar ist kein Verkauf. Beide Hürden zusammen bedeuten: In Deutschland ist eine Webinar-Anmeldung kategorisch keine Einwilligung in einen automatisierten Anruf.

Nur, wenn das Anmeldeformular genau diesen Zweck benannt hat. Die Bestätigung der Teilnahme dient dem Zweck, für den sich die Person angemeldet hat; ein Anruf mit dem Ziel, ein Verkaufsgespräch zu terminieren, verfolgt einen neuen Zweck. Artikel 4 Nummer 11 DSGVO verlangt, dass die Einwilligung für den bestimmten Fall erteilt wird, und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b verlangt festgelegte, eindeutige Zwecke bei der Erhebung. Erwägungsgrund 50 erlaubt eine Weiterverarbeitung ungeachtet der Vereinbarkeit der Zwecke, wenn eine Einwilligung vorliegt - aber genau deshalb muss die Einwilligung den Zweck benannt haben. Eine Einwilligung, die das Nachfassen nie erwähnt hat, kann es nicht tragen.

Nein. Die DSGVO-Rechtsgrundlage und die Kanaleinwilligung sind zwei getrennte Ebenen, die nebeneinander stehen. Eine noch so sorgfältige Interessenabwägung ersetzt nicht die vorherige ausdrückliche Einwilligung, die § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG für die automatische Anrufmaschine verlangt. Wer schreibt, ein berechtigtes Interesse decke automatisierte Werbeanrufe ab, hat die Kanalebene übersprungen.

Nicht ohne Zustimmung der Gesprächsteilnehmer. § 201 Absatz 1 StGB stellt es unter Strafe, unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufzunehmen; der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Ein Vertriebs- oder Nachfassgespräch am Telefon ist nichtöffentlich gesprochenes Wort. Das ist Strafrecht und kein Abwägungsthema - ein berechtigtes Interesse an Qualitätssicherung heilt es nicht.

Nein. Die Robinsonliste wird vom Deutschen Dialogmarketing Verband betrieben, also von einem Branchenverband und nicht von einer Behörde. Deutschland ist kein Land, in dem man eine Liste abgleicht und danach anrufen darf: § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG knüpft an die Einwilligung an, nicht an das Fehlen eines Registereintrags. Ein fehlender Eintrag legitimiert einen nicht eingewilligten automatisierten Anruf nie. Einträge sollten trotzdem respektiert werden, weil sie ein klar geäußerter Wunsch sind.

Ab dem 2. August 2026. Artikel 50 Absatz 1 der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 verlangt, dass Personen darüber informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren, sofern das nicht für eine angemessen informierte, aufmerksame und verständige Person offensichtlich ist; Absatz 5 verlangt die Information spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion. Artikel 113 setzt die allgemeine Geltung auf den 2. August 2026, und Kapitel IV mit Artikel 50 fällt in keine der früheren oder späteren Ausnahmen. Auf die Ausnahme „offensichtlich" sollte sich niemand stützen.

Das ist nach unserem Kenntnisstand nicht entschieden. Der Begriff zielte historisch auf vorproduzierte Bandansagen ohne echte Interaktion; ob ein frei und in Echtzeit antwortender Agent darunter fällt, ist eine offene Frage ohne uns bekannte höchstrichterliche Klärung. Der sichere Umgang damit läuft in die strengere Richtung: die Einordnung als Anrufmaschine unterstellen und die vorherige ausdrückliche Einwilligung einholen.

Nein, und wir tun es nicht. Der Fall der eingewilligten Anmeldung ist deutlich schwächer durchjudiziert als der kalte Erstkontakt: Ob ein KI-Sprachagent eine automatische Anrufmaschine ist, ist ungeklärt; ob ein reiner Bestätigungsanruf überhaupt Werbung ist, ebenfalls. Die belastbare Position besteht darin, jeweils die strengere Lesart zu wählen und das offen zu sagen. Dieser Beitrag liefert allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung.

JB
Justas Butkus

Gründer und CEO, AInora

Ich baue digitale KI-Administratoren, die den Empfangsaufwand für Dienstleistungsunternehmen in ganz Europa ersetzen. Zuvor habe ich Sprach-KI-Systeme für Zahnkliniken, Hotels und Restaurants entwickelt.

Alle Artikel

In ChatGPT-Antworten erscheinen?

Erfahren Sie, ob Ihr Unternehmen von KI-Engines zitiert wird. Kostenloser KI-Sichtbarkeits-Audit mit PDF-Bericht in 48 Stunden.